Der Grund liegt darin, das die Arbeitgeber verpflichtet wurden, die Lohnsteuer-Daten elektronisch an die Finanzämter zu übermitteln und in diesen Fällen die Lohnsteuerkarten nicht mehr an die Arbeitnehmer zurückgegeben werden dürfen.
Die auf der Lohnsteuer-Bescheinigung angegebenen Daten sind wie gewohnt in der Anlage N der Einkommensteuer-Erklärung einzutragen. Neu ist, dass in der elektronischen Lohnsteuer-Bescheinigung eine persönliche eTIN enthalten ist. Diese Nummer ist ebenfalls in der Anlage N einzutragen. Allerdings muss der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuer-Bescheinigung nicht beim Finanzamt eingereicht werden, da alle Daten bereits elektronisch an die Finanzbehörde übermittelt wurden!
viele Grüße von Anette
