unter bestimmten Bedingungen ist ein PRT wieder als Kassenleistung möglich:
2.6.
Einsatz von Kortikoiden bei „Wirbelsäulennahen“ Injektionen
Mit dem Juni - Rundschreiben 2013 wurde Ihnen mitgeteilt, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) klar
gestellt hat, dass die Anwendung von Kortikoiden als auch deren Mischung mit Lokalanästhetika an neuralen Strukturen periradikulär, epiperineural und
epidural von der Zulassung nicht abgedeckt sind und diese somit eine Off - Label - Use - Anwendung darstellen
. Dies betraf explizit auch die so genannte „PRT-Behandlung“ unter Verwendung von Kortisonpräparaten. Dieser Off-Label-Use hatte unter anderem zur Folge,
dass die jeweiligen Leistungen nicht zu Lasten der GKV abgerechnet werden konnten.
Auf der Grundlage einer Indikationserweiterung des Präparates Volon®A 40 (Kortikoid) der Firma Dermapharm für die intrafokale Anwendung
unter anderem bei zervikaler, thorakaler und lumbaler Radikulopathie ist demzufolge eine PRT-Behandlung zu Lasten der GKV wieder möglich.
Zu beachten ist hierbei, dass Kortikoide anderer Hersteller mit einer entsprechenden Indikationserweiterung derzeit nicht bekannt sind.
Die im März-Rundschreiben 2013 veröffentlichten Zugangswege zur CT-gesteuerten schmerztherapeutischen Intervention nach GOP 34504
EBM bleiben von der aktuellen Indikationserweiterung unberührt. Die Überweisung zur PRT ist nach wie vor nur noch durch Ärzte möglich,
die die Voraussetzung gemäß Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerztherapeutischer
Patienten nach § 135 Abs. 2 SGB V erfüllen oder die Zusatzweiterbildung „Schmerztherapie“ gemäß Weiterbildungsordnung besitzen, es sei
denn, der die Leistung erbringende Arzt ist selbst Teilnehmer an der Schmerztherapievereinbarung.
Quelle: KVN-Rundschreiben Dezember 2014 "Informationen für die Praxis"
Für Patienten heisst es Text kopieren, ausdrucken und zum Arzt mitnehmen, denn diese KVN werden nicht immer gelesen!
LG Harro

PS. Nicht vergessen:
Die Überweisung zur PRT ist nach wie vor nur noch durch Ärzte möglich, die die Voraussetzung gemäß Qualitätssicherungsvereinbarung zur
schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerztherapeutischer Patienten nach § 135 Abs. 2 SGB V erfüllen oder die Zusatzweiterbildung
„Schmerztherapie“ gemäß Weiterbildungsordnung besitzen, es sei denn, der die Leistung erbringende Arzt ist selbst Teilnehmer an der Schmerztherapievereinbarung