Moin Butterfly,
wer viel fragt bekommt auch viele Antworten.
WS2b
Wirbelsäulenerkrankungen mit prognostisch länger dauerndem Behandlungsbedarf
insbesondere Einschränkungen von relevanten Aktivitäten des täglichen Lebens, multistrukturelle oder funktionelle Schädigung
= Funktionsstörungen/Schmerzen durch Fehl- oder Überbelastung discoligamentärer Strukturen Ziel: Funktionsverbesserung, Verringerung, Beseitigung der Fehl- oder Überbelastung discoligamentärer Strukturen
Den komplette Heilmittelkatalog gibt’s hier:
https://heilmittelkatalog.de/files/luxe/hmk...io/kapitel1.htmHinweise:
http://www.heilmittelkatalog.de/index.php/...verordnung.htmlZu den ominösen 12 Wochen: Behandlungsfreies Intervall von 12 Wochen
Die Richtlinien gehen davon aus, dass im Regelfall mit der Gesamtverordnungsmenge die Therapieziele erreicht werden können.
Erst nach einem behandlungsfreien Intervall können Rezidive oder neue Erkrankungsphasen einen neuen Regelfall auslösen.
Mit der Heilmittelrichtlinie 2004 wurde dieses behandlungsfreie Intervall auch für die Physikalische Therapie von 6 auf 12 Wochen verlängert.
Ist eine frühere Behandlungsaufnahme medizinisch erforderlich, kann eine "Verordnung außerhalb des Regelfalls" vorgenommen werden.
Langfristverordnung entfällt
Die Richtlinien 2001 sahen für bestimmte Diagnosen auch im Regelfall eine kontinuierliche Versorgung ohne behandlungsfreies Intervall vor.
Nach den Richtlinien 2004 ist eine kontinuierliche Versorgung mit Heilmitteln im Regelfall nicht vorgesehen.
Ist eine kontinuierliche Versorgung (ohne Therapiepause) erforderlich, kann diese unter Berücksichtigung der medizinischen Erfordernisse des Einzelfalls mit einer "Verordnung außerhalb des Regelfalls" vorgenommen werden.
"Verordnungen außerhalb des Regelfalls" müssen - wie schon auf Grundlage der Richtlinie 2001 - vom Patienten bzw. Versicherten (oder einer von ihm beauftragten Person) vor der Fortsetzung der Therapie der zuständigen Krankenkasse zur Genehmigung vorgelegt werden.
Nach der Vorlage kann die Therapie fortgesetzt werden. Die Krankenkassen haben die Kosten der Therapie mindestens bis zum Zugang einer Ablehnungsentscheidung zu übernehmen.
Die Krankenkassen können auf eine Vorlage der "Verordnungen außerhalb des Regelfalls" verzichten. Die meisten Krankenkassen hatten während der Gültigkeit der Richtlinien 2001 auf ihre Genehmigungsoption verzichtet und hierdurch pauschal alle Verordnungen (ohne Vorlage) genehmigt.
In diesem Sinne, gutes Lesen.
Harrop