Hallo Leute
habe dazu noch einen Zusatz - mein Anwalt hat mich auf folgendes
GESETZ hingewiesen.
Darauf habe ich mich schon mehrfach berufen und auch stets meine Unterlagen bekommen:
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http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630g.html§ 630g Einsichtnahme in die Patientenakte(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.
(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.
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Also - schadet nicht, dieses anzuführen.
Schöne Grüße
Ilva