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Bandscheiben-Forum > Unsere Dauerbrenner
Giraffe
Hallo an alle wink.gif

Ende letzten Jahres habe ich mir einen anderen Hausarzt gesucht, da ich mit meinem "alten" einfach nicht mehr zufrieden war. War zuvor etwa 20 Jahre bei ihm in Behandlung und da enthält meine Krankenakte natürlich eine Menge Informationen, die für meinen neuen Hausarzt wichtig sein könnten.

Nun meine Frage: Muss mein ehemaliger Hausarzt mir meine Krankenakte aushändigen?

@Moderator: Wußte nicht, wohin mit meiner Frage, sorry schulterzuck.gif Bitte ggfs. verschieben.

Grüße aus dem Münsterland
Giraffe
Harro
Moin moin Giraffe,

Zitat
Muss mein ehemaliger Hausarzt mir meine Krankenakte aushändigen?

Jein, müssen muss er nicht, aber Einsicht gewähren und Kopien zulassen das muss er und,"Es besteht also die Möglichkeit, das Original einer Patientenakte an einen anderen Arzt zu übergeben. Aber: Einen rechtlichen Anspruch auf dieses Vorgehen hat der Patient nicht.

Komplette Info dazu: hier klicken.

Grüssle Harro winke.gif
Giraffe
wink.gif

Danke und ein schönes Rest-Pfingsten!

Giraffe

roxana
Hallo Giraffe,

Dein neuer Hausarzt kann die alte Akte anfordern. Dafür gibts ein Formular, welches Du unterschreiben musst, dass Du damit einverstanden bist. Dein neuer Arzt weiß das sicher.

Einen schönen Pfingstmontag noch.

Liebe Grüße Roxana
clubbers
Hallo,
sehr gut, denn ich habe mir auch überlegt den Arzt zu wechseln.
Dankeschön smile.gif
lg
clubbers
RomMann
Dir muss er sie vielleicht nicht aushändigen aber dem Folgearzt schon ... Wie sollte der dich sonst ordentlich behandeln! Das mit dem Formular hat eine Freundin schon mal gemacht, bei ihr hats geklappt. Aber eh klar, das der das nur ungern aushändigt, schließlich verliert er einen Patienten! roechel.gif
ilva
Hallo Leute winke.gif

habe dazu noch einen Zusatz - mein Anwalt hat mich auf folgendes GESETZ hingewiesen.
Darauf habe ich mich schon mehrfach berufen und auch stets meine Unterlagen bekommen:

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http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630g.html

§ 630g Einsichtnahme in die Patientenakte

(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.

(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.

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Also - schadet nicht, dieses anzuführen. zwinker.gif

Schöne Grüße
Ilva
siobhan
Hallo zusammen,

das ist jetzt nicht der richtige Ort, aber ich habe Akteneinsicht meiner Krankenakte nach § 25 SGB X beim Landesamt für soziale Dienste beantragt. Ein Teil der Akte wurde mir vorenthalten.

Begründung:

Die Akte dient unter anderem auch als Urkunde und als solche dem Nachweis der behördlichen Entscheidung gegenüber berechtigten Überprüfungen. Sie wird daher nur offiziellen Stellen, niemals an Privatpersonen zur Einsichtsnahme übersandt.

D.h. nicht einmal einem Rechtsanwalt! Also immer gut die eigene Krankenakte verwahren, denn man weiss ja nie, was so bei den Behörden landet!

Viele Grüße,

Siobhan wink.gif
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