Bundesdatenschützer warnt vor selbst gestrickten Auskunftsformularen
Viele Krankenkassen und auch der MDK verstoßen offenbar seit Jahren gegen geltendes Recht, weil sie unbefugt persönliche und medizinische Daten ihrer Versicherten erheben, die sie nichts angehen. Das ergibt sich aus einem Brief des Bundesdatenschutzbeauftragten, den er der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin auf eine Beschwerde hin geschrieben hat. Besonders im Visier sind die zahlreichen „selbst gestrickten“ Fragebögen der Kassen und des MDK. Die mehrseitige Philippika des obersten deutschen Datenschützers ist besonders für die Krankenkassen eine schallende Ohrfeige.
Im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung dürfen nur Ärzte des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) personenbezogene Daten eines Versicherten erhalten – und das auch nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben, wie etwa die Feststellung oder Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit oder die Beurteilung von Voraussetzungen für medizinische Vorsorge- oder Reha-Maßnahmen. Viele nicht ärztliche Krankenkassenmitarbeiter scheint das aber nicht zu interessieren. In zahlreichen, von Kasse zu Kasse unterschiedlichen Formularen und Anfragen werden Versicherte und/oder deren Ärzte mit teilweise sehr persönlichen Fragen zum Gesundheitszustand konfrontiert, die nicht einmal vor der Krankheitsgenese innerhalb betreffender Familien Halt machen. Diese Schnüffelpraxis wertet der Bundesdatenschutzbeauftragte als einen glatten Rechtsverstoß, denn: „Die Krankenkassen (dürfen) durch das Versenden eines Fragebogens/Auskunftsersuchens weder bei ihren Versicherten noch bei deren Ärzten für eigene Zwecke solche Sozialdaten erheben und speichern, zu deren Erhebung ausschließlich der MDK (...) berechtigt ist“, heißt es in der datenschutzrechtlichen Klarstellung. Das gilt ausdrücklich auch für die Weitergabe von medizinischen Befunden und anderen ärztlichen Unterlagen.
Vorsicht bei Schweigepflichtentbindung
In den Geschäftsstellen der Krankenkassen scheint das bekannt zu sein, doch trickreiche Kassenmitarbeiter täuschen den Ärzten nicht selten mit vorformulierten Erklärungen zur Schweigepflichtentbindung vor, einen Anspruch auf die Beantwortung von Anfragen und die Herausgabe ärztlicher Unterlagen an die Kasse und an den MDK zu haben – oft mit vorgedruckter Empfängeradresse zur offenen Rücksendung an die Krankenkasse.
Gleiches gilt auch für Versicherte, die eine Leistung beantragt haben oder beziehen. Der oberste Datenschützer erwähnt, dass Versicherte sich durch die Gestaltung des Anschreibens oder des Fragebogens zur Auskunft an die Krankenkasse verpflichtet glauben. Der Bundesdatenschutzbeauftragte weist unmissverständlich darauf hin, dass die KrankenkassenGleiches gilt auch für Versicherte, die eine Leistung beantragt haben oder beziehen. Der oberste Datenschützer erwähnt, dass Versicherte sich durch die Gestaltung des Anschreibens oder des Fragebogens zur Auskunft an die Krankenkasse verpflichtet glauben. Der Bundesdatenschutzbeauftragte weist unmissverständlich darauf hin, dass die Krankenkassen allenfalls um die Übermittlung solcher personenbezogener Daten an den MDK „ersuchen“ dürfen. Die Argumentation von Kassensachbearbeitern, man müsse beurteilen, ob der MDK einzuschalten ist und werde diesem die angeforderten Unterlagen zuleiten, zieht ebenfalls nicht. Ob die Krankenkasse den MDK einschaltet oder nicht, darf sie nur anhand vorhandener eigener Unterlagen prüfen, „keinesfalls jedoch durch zusätzliche Ermittlungen“, so die Datenschützer. Oft wollen die Krankenkassen aber den Umweg über den MDK vermeiden, um Geld zu sparen.
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