da immer wieder Fragen nach der Zuzahlung zur Reha oder AHB = Anschlussheilbehandlung aufkommen
hier eine kleine Auflistung dazu:
Reha über die Rentenversicherung
Kosten
Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger trägt die Kosten für Reise, Unterkunft, Verpflegung, ärztliche Betreuung, therapeutische Leistungen und medizinische Anwendungen.
Zuzahlung
Zu den Kosten einer stationären Leistung müssen Sie höchstens 10 Euro pro Tag für längstens 42 Tage im Kalenderjahr zuzahlen. Wurden mehrere Leistungen erbracht, sind alle Tage der Zuzahlung an den Rentenversicherungsträger und an die Krankenkasse innerhalb eines Kalenderjahres zu berücksichtigen und gegenseitig anzurechnen.
Die Zuzahlung ist von Ihnen im Kalenderjahr dagegen nur für 14 Tage zu leisten, wenn sich die stationäre Rehabilitation innerhalb von 14 Tagen an eine stationäre Krankenhausbehandlung anschließt. Die bereits im selben Kalenderjahr geleistete Zuzahlung anlässlich einer Krankenhausbehandlung oder einer Anschlussrehabilitation ist anzurechnen.
Die Zuzahlung ist nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu leisten.
Bei stationären Leistungen brauchen Sie keine Zuzahlung zu leisten, wenn Sie bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder während der Leistung zur medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen.
Auf Antrag können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreien lassen, wenn Sie dadurch unzumutbar belastet würden. Das Antragsformular dafür erhalten Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger.
Während ambulanter (auch ganztägig ambulanter) Leistungen besteht keine Zuzahlungspflicht.
Zuzahlung AHB
Während einer ganztägig ambulanten AHB besteht keine Zuzahlungspflicht. Zu den Kosten einer stationären AHB müssen Sie höchstens 10 Euro pro Tag für längstens 14 Tage im Kalenderjahr zuzahlen. Die bereits im selben Kalenderjahr geleistete Zuzahlung anlässlich einer Krankenhausbehandlung oder einer Anschlussrehabilitation ist anzurechnen.
Die Zuzahlung ist nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu leisten.

Bei einer stationären AHB brauchen Sie keine Zuzahlung zu leisten, wenn Sie bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder während der AHB Übergangsgeld beziehen. Auf Antrag können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Zuzahlung befreien lassen, wenn Sie dadurch unzumutbar belastet würden. Das Antragsformular dafür erhalten Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger.
Reha über die Krankenkasse
Ist der Kostenträger die Krankenkasse, muss der Patient für ambulante und stationäre Rehamaßnahmen in der Regel zeitlich unbegrenzt zuzahlen.
Dauert jedoch die ambulante Rehamaßnahme aus medizinischen Gründen länger als 42 Behandlungstage bzw. die stationäre Rehamaßnahme aus medizinischen Gründen länger als 6 Wochen, ist die Zuzahlung auf 28 Tage begrenzt.
Bei einer Anschlussheilbehandlung AHB der Krankenkasse zahlt der Patient längstens 28 Tage innerhalb eines Kalenderjahres zu.
Bereits im selben Kalenderjahr geleistete Zuzahlungen für Krankenhausbehandlung an die Krankenkasse und für eine Anschlussheilbehandlung an den Rentenversicherungsträger werden angerechnet.
Zuzahlungsfreie Rehaleistungen
Keine Zuzahlung wird fällig bei
* ambulanten Reha-Leistungen der Rentenversicherung
* Reha-Leistungen der Unfallversicherung
* Bezug von Übergangsgeld
* Kinderheilbehandlungen
* Anschlussheilbehandlungen der Berufsgenossenschaft
In diesem Sinne viel Erfolg bei der Reha, Harro