Moin niki,
wenn sie medizinisch notwendig ist dann ja.
Zitat
§ 40SGBV SGB V
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation..................
(3) .........Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. § 23 Abs. 7 gilt entsprechend.