Was Reha-Patienten mitentscheiden dürfen
Im Rahmen der stationären Vorsorge- und Rehakur haben Sie, sofern keine medizinischen Gründe entgegenstehen, ein Wunschrecht und können Ort und Kurbetrieb, z.B. Reha-Klinik

in (Ort), selbst aussuchen. Der Kurbetrieb muss jedoch eine entsprechende Vereinbarung (§ 111) mit den Krankenkassen getroffen haben.
Das SGB 9 räumt chronisch kranken und behinderten Menschen seit dem 01.07.2001 unter bestimmten Voraussetzungen bei der Auswahl und Ausführung der medizinischen Leistungen zur Rehabilitation ein Wunsch- und Wahlrecht ein (§9 SGB 9).
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen einem Wunschrecht (§9, Abs. 1 SGB 9) des Berechtigten und seinem Wahlrecht (§9, Abs. 2 SGB 9). Das Wahlrecht kommt im Zusammenhang mit einer stationären Rehabilitationsleistung nicht zum Zuge.
Der Berechtigte kann aber mit seinem Wunschrecht Einfluss bezüglich der stationären Rehabilitationsleistung nehmen, weil dabei seinen berechtigten Wünschen ausdrücklich entsprochen werden soll.
Den Wünschen soll sowohl bei der Entscheidung (in der Regel über Art, Umfang und Ort, z.B. Reha-Klinik

in (Ort), der Leistungserbringung) wie auch bei der Ausführung Rechnung getragen werden. Das Wunschrecht wird allerdings durch den unbestimmten Rechtsbegriff "berechtigte Wünsche" eingeschränkt. Wünsche sind nicht mehr berechtigt, wenn ihre Erfüllung dazu führen würde, dass sie dem Rehabilitationsträger (Kostenträger) vom Gesetzgeber auferlegte Ziele und Aufgaben nicht mehr oder nicht in gleicher Ergebnisqualität erreicht werden können.
Kollidieren die Wünsche des Berechtigten (Antragsteller einer stationären Reha-Maßnahme) nicht mit den Pflichten der Rehabilitationsträger aus den §§ 4 und 10 SGB 9 bzw. ihrem jeweiligen Leistungsrecht, muss den Wünschen Rechnung getragen werden- soweit wegen der damit verbundenen Mehrkosten nicht gegen den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung verstoßen wird. Leistungen dürfen nur in Einrichtungen erbracht werden, die einen Versorgungsvertrag haben (§ 21 SGB 9).