Liebe Bandis,

wer einen Antrag auf Rehabilitation oder Teilhabe beim Rehabilitationsträger einreicht und zu einer ärztlichen Untersuchung (Gutachten) geschickt wird, hat das Recht, mehrere Gutachter genannt zu bekommen, um unter diesen auswählen zu können.

Diese Bestimmung regelt der §14 Abs. 5 SGB IX

Der ganze Paragraph lautet wie folgt: