
Habe nun die Rechtsgrundlage mit hilfe meiner Krankenkasse gefunden:
Nach § 305 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (SGB V) haben Versicherte gegenüber dem Arzt ein Recht auf Informationen über die in Anspruch genommenen Leistungen. Hierfür hat der Versicherte eine Pauschale in Höhe von 1 Euro zu entrichten.
Was hat eine Praxis dem Patienten gegenübner geheim zu halten, wo doch alles abgerechnet wird? Welche Erfahrungen habt ihr gemacht?
Grüße
Noby