Moin moin,
wie immer haben beide Seiten a bisserl Recht,aber nur a bisserl
Aber es gibt ja gesetzliche Vorschriftn darüber.
Kleiner Auszug aus den Ganzen
Zitat
Um zu verhindern, dass der AN seine gesamte Persönlichkeit zu Markte trägt, hat die Rechtsprechung das Fragerecht des AG beschränkt. Er hat nur einen Anspruch auf Informationen, an denen im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis ein "berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse" besteht (z.&nbs;B. Bundesarbeitsgericht, BAG NZA 1986, 739; BAG DB 1987, 1049). Betrifft eine Frage dieses Interesse nicht, so wird dem AN ein "Recht auf Lüge" zugestanden. Dieses Recht besteht auch im Hinblick auf gesundheitliche Verhältnisse. Mögliche zulässige gesundheitliche Fragestellungen sind solche nach einer Beeinträchtigung oder Krankheit, durch die die vorgesehene Tätigkeit auf Dauer oder wiederkehrend eingeschränkt ist, nach ansteckenden Krankheiten, die Kunden oder Kollegen gefährden können, sowie krankheitsbedingte absehbare längere Arbeitsunfähigkeitszeiten, z.&nbs;B. durch Operation oder Kur.
Kompliziertes Feld das Ganze, nachzulesen hier:
https://www.datenschutzzentrum.de/material/...nd/gsarbeit.htmHarro