Hallo funny,
siehe hier, im Falle von Lagerungsschäden hast du als Patient gute Karten, wenn es denn bewiesen werden kann und alles in der Patientenakte dokumentiert worden ist. Einschließlich ausführliches OP Protokoll.
Quelle
http://www.oexmann.de/artikel/Medizinrecht...rzthaftung.html
Zitat:
Beweislast:
Grundsätzlich liegt im Arzthaftungsprozeß die Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, eines Schadens und der Ursächlichkeit zwischen Behandlungsfehler und Schadenseintritt beim Patienten.
Im Fall des Lagerungsschadens gibt es im Arzthaftungsrecht aber eine Besonderheit.
So stellen die technisch richtige Lagerung des Patienten auf dem Operationstisch und die Beachtung der dabei einzuhaltenden ärztlichen Regeln Maßnahmen dar, die dem Risikobereich des Krankenhauses und der Ärzte zuzuordnen sind, da diese von den Ärzten und dem Pflegepersonal voll beherrschbar sind