Hallo Rolli,
habe gerade nachgelesen und festgestelt, dass Du diese Frage ja schon beantwortet hast. Wer lesen kann ist klar im Vorteil, Sorry!
Ich habe dir mal ein paar Kleinigkeiten rausgesucht welche die Berufsbedingte Arbeitsfähigkeit betreffen. Ich bin von Deinem Berufsbild ausgegangen.
Vielleicht kanst Du damit was anfangen.
Am Schluß ist auch eine www Adresse wo Du mal nachlesen kannst.
2103 Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen
2106 Drucklähmungen der Nerven
2108 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können
2109 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
Anerkennung wie eine Berufskrankheit
Die Berufskrankheitenliste ist grundsätzlich abschließend. Im Einzelfall kann aber eine Krankheit, die nicht in der Berufskrankheitenliste aufgeführt ist, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anerkannt werden. Dafür müssen nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die inhaltlichen Voraussetzungen einer Berufskrankheit erfüllt und die Krankheit nur deshalb nicht in der Berufskrankheitenliste enthalten sein, weil die Erkenntnisse bei der letzten Änderung der Liste noch nicht vorlagen oder nicht berücksichtigt wurden.
Dies ist keine Härteklausel für arbeitsbedingte Erkrankungen, die nicht die formalen Voraussetzungen einer Berufskrankheit erfüllen
schau hier!Liebe Grüße
Hansi