Hallöchen Harro
Lieber Harro habe es ja mit anderen Worten erklärt ,aber nun hab ich noch mal in meinen Unterlagen nachgeschaut!
Da fand ich auch die Gesetzesgrundlage!
für die Entscheidung über Ihren Antrag vom 00.00.00 auf Leistungen
zur medizinischen Rehabilitation ist unsere Zuständigkeit nicht gegeben.
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4a des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI)
werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht für Versicherte
erbracht, die eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn
einer Rente wegen Alters gezahlt wird.
Nach unseren Feststellungen gehören Sie zu diesem Personenkreis.
wir haben daher Ihren Antrag vom 31.03.2006 an den für die weitere
Bearbeitung zuständigen Rehabilitationsträger
AOK Berlin
Geschäftsstelle ……
Berlin
weitergeleitet (§ 14 Abs. 1 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch SGB
IX -). Von dort erhalten Sie weitere Nachricht.
Mit freundlichen Grüßen
Deutsche Rentenversicherung
Berlin
Jetzt müsste doch alles klar sein! Auch wen es nur teil EU mit 200,00€ ist
War ein selbst betroffener!
murmel