Bandscheiben-Forum

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> Anspruch auf Krankengeld!
Harro
Geschrieben am: 09 Dez 2004, 10:32


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Moin moin ihr lieben Bandis. :D

Manchmal gibts auch gute Nachrichten, wie diese, ganz frisch vom Bundessozialgericht.

Anspruch auf Krankengeld

Kassel - Arbeitslose haben auch dann Anspruch auf Krankengeld, wenn sie statt Vollzeit wegen einer Erkrankung nur noch Teilzeit arbeiten können.
Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem Grundsatzurteil entschieden.
Wenn ein Arbeitsloser eine Vollzeitstelle sucht, aber aus gesundheitlichen Gründen nur noch halbtags arbeiten kann,
sei er arbeitsunfähig, urteilte das BSG. (AZ.: B 1 KR 5/03 R)



Es geschehen noch Zeichen und WunderAngefügtes Bild

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Fitze
Geschrieben am: 27 Sep 2008, 23:11


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Hallole,

das Urteil scheint aber nicht mehr ganz auf der Höhe zu sein.

Mein letzter Arzt und die Krankenkasse haben mir gesagt, daß ich bei Arbeitslosigkeit keinen Berufsschutz mehr habe.

D.h. auch wenn ich gern Vollzeit arbeiten würde und nur noch 15 Stunden könnte, dann bin ich nicht mehr arbeitsunfähig und müßte alles annehmen was eben noch so gerade geht. Egal was dabei finanziell so rauskommt. Deshalb quäle ich mich auch so mit den Ärzten und Behörden rum.

Lasse mich aber gern eines besseren belehren.

Im Umkehrschluß muß man dann wohl seine Arbeitsunfähigkeit einklagen was? Damit laufe ich demnächst mit Anwalt beim Arzt auf oder was?

Fitze
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Harro
Geschrieben am: 28 Sep 2008, 10:06


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Moin fitze,
dieses Urteil ist aus dem Jahre 2004 und es sind ja nun einige Jährchen ins Land gezogen.
Vielleicht haben sich die gesetzlichen Bedingungen geändert, geschieht ja heutzutage schneller wie man gucken kann.

Es betrifft diesen Paragraphen hier:
Zitat
2. Ein in der KVdA nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherter Arbeitsloser ist arbeitsunfähig i.S. von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V, wenn er auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den er sich der Arbeitsverwaltung zwecks Vermittlung zur Verfügung gestellt hat. Die Fähigkeit und Bereitschaft zur Ausübung zumutbarer Beschäftigungen sind Voraussetzung für die Gewährung von Alg (§ 119 Abs. 4 Nr. 1, § 121 SGB III). Die gesundheitliche Fähigkeit, diese Verpflichtung zu erfüllen, ist wesentlicher "Versicherungsgegenstand" in der KVdA (vgl. BSGE 90, 72, 76 ff = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 33 ff).


Beim Doc brauchst du wohl nicht mit dem Anwalt auftauchen eher bei der KK oder beim Arbeitsamt. :B

LG Harro

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siobhan
Geschrieben am: 29 Sep 2008, 10:27


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Moin, moin,

ich denke, dieses Urteil ist noch aktuell.

Auf der "Bescheinigung für die Krankengeldzahlung", die ich von meiner Krankenkasse für den beh. Arzt zum Ausfüllen bekomme, ist am Ende folgender Hinweis:

Arbeitslose sind arbeitsunfähig, wenn sie auf Grund einer Erkrankung nicht mehr in der Lage sind, leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten.


Viele Grüße,

Siobhan :;
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karin59
Geschrieben am: 17 Sep 2010, 17:55


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Hallo Siobhan,
genau mit diesem Satz kämpfe ich zur Zeit.
Weil ich arbeitslos bin will die KK, daß ich mich dem allgm. Arbeitsmarkt zur Verfügung stelle, damit sie nicht zahlen muß.
Ich bin seit Jan wegen Spondylolisthese in Behandlung (auch krankgeachrieben).
Ende Febr. waren die 6 Wochen AG-Zahlung vorbei und der MDK der KK der Meinung ich bin gesund. Mein Widerspruch mit Gutachten wurde abgelehnt. Jetzt steht eine Sozialklage an. Inzwischen bin ich wegen der gleichen KH operiert und habe eine AHB hinter mir.
Und wieder geht das Spiel von vorn los. Die KK ist der Meinung nach der AHB bin ich vermittelbar, im Fall einer AU-Entlassung aus der Reha bekomme ich erst KG wenn der entgültige Entlassungsbericht der KK vorliegt und geprüft ist. Solange muß ich mich als vermittlungsfähig dem AA zur Verfügung stellen um Einkommen zu haben.

LG Karin
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HSchreiber
Geschrieben am: 21 Dez 2010, 18:08


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Würde das in diesem Fall dann bedeuten, dass jemand anderes das Geld bezahlt, wenn du auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Für mich hört sich das nämlich nach einer Schwachsinns-Idee deiner Krankenkasse an, sich hinzustellen und zu sagen "Nehmt mich, ich bin arbeitsunfähig" ...

Herbert
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karin59
Geschrieben am: 22 Dez 2010, 13:37


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Hallo Herbert,

inzwischen habe ich die Sozialklage mit einem Vergleich verloren. Ich hätte mich damals trotz Gesundschreibung des MDK weiterhin krankschreiben lassen sollen. Weil ich aber keine Kenntnis der Materie hatte, habe ich mich beim AA als gesund gemeldet um Einkommen zu haben.
Ich wurde zum Gerichtstermin untersucht von einem Gutachter, der mich bis zu Prozesstag am 23.11. als arbeitsunfähig befand. Somit kam es zum Vergleich mit der KK, weil ich keine Krankmeldungen vorlegen konnte.
Das war aber nicht das Ende der Geschichte. Ich habe nach meiner Kur Widerspruch eingelegt und dem wurde nach laaaangem Prüfen stattgegeben, um mich nach weiteren 6 Wochen wieder gesundzuschreiben. Widerspruch läuft noch.
Es wäre gut, sämtliche Gesetze im Kopf zu haben, um sich wehren zu können. Wenn man denkt, daß man gegen Ämter allein kämpfen kann, irrt man.
Das habe ich daraus gelernt.

Grüße von Karin
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HSchreiber
Geschrieben am: 03 Jan 2011, 03:50


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Hallo Karin,

zumindest freut es mich, dass dem Widerspruch nach der Prüfung stattgegeben wurde.
Ansonsten war in deiner Geschichte ja nicht viel positives zu finden.

Mit der Gesetzgebung im Allgemeinen hadere ich ohnehin immer so ein bisschen. Nach manchen Änderungen bin ich mir noch nicht einmal sicher, ob die Gesetzgebenden wissen, wem sie gerade überhaupt neue Rechte bzw. Pflichten zuschachern.
Dass Ämter an sich am längeren Hebel sitzen, wundert mich aber mittlerweile nicht mehr. Schließlich können die doch entscheiden, was wie lange auf welchem Schreibtisch liegt ohne dabei eine genaue Verantwortlichkeit zuordnen zu können.

Das mit dem Datum scheint mir ein bisschen abgekartet von Seiten des Gutachters, wenn ich das richtig verstanden habe ...

Ich hoffe zwar nicht, dass es für dich relevant ist, aber vielleicht musst du dir demnächst auch mal sowas anschauen, weil ich dir wirklich wünsche, dass dein Widerspruch Erfolg hat.

In diesem Sinne ...
PM
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