Bandscheiben-Forum

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> Aus Reha gesund entlassen, Berufung auf das SGB V, §92
Ralf
Geschrieben am: 28 Sep 2004, 12:24


Admin
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Gruppe: Administrator † 29.05.2010
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Hallo Bandis,

wie mir zu Ohren gekommen ist, scheint es wohl eine neue Masche zu sein, Reha-Patienten gesund zu entlassen aufgrund neuerer Entscheidung zum Sozialgesetzbuch V.

Hier einmal der Wortlaut:

QUOTE
§ 92
Richtlinien der Bundesausschüsse
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen und der Versicherten; dabei ist den besonderen Erfordernissen der Versorgung psychisch Kranker Rechnung zu tragen, vor allem bei den Leistungen zur Belastungserprobung und Arbeitstherapie; er kann dabei die Erbringung und Verordnung von Leistungen oder Maßnahmen einschränken oder ausschließen, wenn nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind. Er soll insbesondere Richtlinien beschließen über die

1. ärztliche Behandlung,

2. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädische Behandlung,

3. Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,

4. ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft,

5. Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,

6. Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, häuslicher Krankenpflege und Soziotherapie,

7. Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit

8. Verordnung von im Einzelfall gebotenen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und die Beratung über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,

9. Bedarfsplanung,

10. medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1,

11. Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b,

12. Verordnung von Krankentransporten.

(1a) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 sind auf eine ursachengerechte, zahnsubstanzschonende und präventionsorientierte zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädischer Behandlung auszurichten. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Richtlinien auf der Grundlage auch von externem, umfassendem zahnmedizinisch-wissenschaftlichem Sachverstand zu beschließen. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann dem Gemeinsamen Bundesausschuss vorgeben, einen Beschluss zu einzelnen dem Bundesausschuss durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu fassen oder zu überprüfen und hierzu eine angemessene Frist setzen. Bei Nichteinhaltung der Frist fasst eine aus den Mitgliedern des Bundesausschusses zu bildende Schiedsstelle innerhalb von 30 Tagen den erforderlichen Beschluss. Die Schiedsstelle besteht aus dem unparteiischen Vorsitzenden, den zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern des Bundesausschusses und je einem der Vertreter der Zahnärzte und Krankenkassen. Vor der Entscheidung des Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ist den für die Wahrnehmung der Interessen von Zahntechnikern maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(1b) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 ist den in § 134 Abs. 2 genannten Organisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(2) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 haben Arznei- und Heilmittel unter Berücksichtigung der Festbeträge nach § 35 oder § 35a so zusammenzustellen, daß dem Arzt der Preisvergleich und die Auswahl therapiegerechter Verordnungsmengen ermöglicht wird. Die Zusammenstellung der Arzneimittel ist nach Indikationsgebieten und Stoffgruppen zu gliedern. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, sind zu den einzelnen Indikationsgebieten Hinweise aufzunehmen, aus denen sich für Arzneimittel mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen oder therapeutisch vergleichbarer Wirkung eine Bewertung des therapeutischen Nutzens auch im Verhältnis zum jeweiligen Apothekenabgabepreis und damit zur Wirtschaftlichkeit der Verordnung ergibt; § 73 Abs. 8 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, können ferner für die einzelnen Indikationsgebiete die Arzneimittel in folgenden Gruppen zusammengefaßt werden:

1. Mittel, die allgemein zur Behandlung geeignet sind,

2. Mittel, die nur bei einem Teil der Patienten oder in besonderen Fällen zur Behandlung geeignet sind,

3. Mittel, bei deren Verordnung wegen bekannter Risiken oder zweifelhafter therapeutischer Zweckmäßigkeit besondere Aufmerksamkeit geboten ist.

Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie der Arzneimittelhersteller und der Berufsvertretungen der Apotheker ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; bei der Beurteilung von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen sind auch Stellungnahmen von Sachverständigen dieser Therapierichtungen einzuholen. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(3) Für Klagen gegen die Zusammenstellung der Arzneimittel nach Absatz 2 gelten die Vorschriften über die Anfechtungsklage entsprechend. Die Klagen haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Eine gesonderte Klage gegen die Gliederung nach Indikationsgebieten oder Stoffgruppen nach Absatz 2 Satz 2, die Zusammenfassung der Arzneimittel in Gruppen nach Absatz 2 Satz 4 oder gegen sonstige Bestandteile der Zusammenstellung nach Absatz 2 ist unzulässig.

(3a) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von Arzneimitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer und der Apotheker sowie den maßgeblichen Dachverbänden der Ärztegesellschaften der besonderen Therapierichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(4) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sind insbesondere zu regeln

1. die Anwendung wirtschaftlicher Verfahren und die Voraussetzungen, unter denen mehrere Maßnahmen zur Früherkennung zusammenzufassen sind,

2. das Nähere über die Bescheinigungen und Aufzeichnungen bei Durchführung der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten.

Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen haben die bei Durchführung von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten anfallenden Ergebnisse zu sammeln und auszuwerten. Dabei ist sicherzustellen, daß Rückschlüsse auf die Person des Untersuchten ausgeschlossen sind.

(5) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 ist den in § 111b Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer, den Rehabilitationsträgern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Neunten Buches) sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. In den Richtlinien ist zu regeln, bei welchen Behinderungen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Verfahren die Vertragsärzte die Krankenkassen über die Behinderungen von Versicherten zu unterrichten haben.

(6) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist insbesondere zu regeln

1. der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel,

2. die Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen,

3. die Besonderheiten bei Wiederholungsverordnungen und

4. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Heilmittelerbringer.

Vor der Entscheidung des Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Heilmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 125 Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(6a) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist insbesondere das Nähere über die psychotherapeutisch behandlungsbedürftigen Krankheiten, die zur Krankenbehandlung geeigneten Verfahren, das Antrags- und Gutachterverfahren, die probatorischen Sitzungen sowie über Art, Umfang und Durchführung der Behandlung zu regeln. Die Richtlinien haben darüber hinaus Regelungen zu treffen über die inhaltlichen Anforderungen an den Konsiliarbericht und an die fachlichen Anforderungen des den Konsiliarbericht (§ 28 Abs. 3) abgebenden Vertragsarztes. Sie sind erstmalig zum 31. Dezember 1998 zu beschließen und treten am 1. Januar 1999 in Kraft.6)

(7) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 sind insbesondere zu regeln

1. die Verordnung der häuslichen Krankenpflege und deren ärztliche Zielsetzung und

2. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Leistungserbringer und dem Krankenhaus.

Vor der Entscheidung des Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Leistungserbringern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7a) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Hilfsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 128 Abs. 1 Satz 4 genannten Organisationen der betroffenen Leistungserbringer und Hilfsmittelhersteller auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.



So ganz kann ich es nicht nachvollziehen :sch

Vielleicht für Diejenigen, die eine Reha antreten, ausdrucken und mitnehmen. Dann hat man gleich die Grundlage zur Hand, falls man sich darauf berufen will.

Liebe Grüße

Ralf :winke
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marco29
Geschrieben am: 28 Sep 2004, 18:36


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Super Ralf das du das was ich dir erzählt habe aufgergriffen und hier rein gebracht hast.

Falls ihr Fragen haben sollte gebe ich euch gerne hilfen und Tipss. Ich war vor kurzem in der Kur und kann euch einiges erzählen also scheut euch nicht mich zu fragen.

P.S Anstatt das mann uns hilft werden wir verarscht.
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Ralf
Geschrieben am: 28 Sep 2004, 21:07


Admin
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Hallo Marco,

Du bist leider kein Einzelfall, das habe ich nun schon des öfteren gehört. Anscheinend werden wir z. Z. mal wieder gesundgeredet.
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Christine
Geschrieben am: 05 Okt 2004, 07:08


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Hallo Ralf und Marco29,

irgendwie habe ich hier wohl "ein Brett vor'm Kopf"... :frage
Heisst das nun, dass ich so oder so gesund aus der Reha entlassen werde?

Meine Reha ist bewilligt (Reha-Klinik Damp) und soll am 26.10.04 angehen. Ich erhoffe mir ja viel davon, aber ich weiß doch jetzt noch nicht, wie es mir danach geht!? Bei mir kommt hinzu, dass mir gekündigt wurde (zum 31.10.04), bin ja dann erstmal bis mindestens 16.11. zur Reha, das Arbeitsamt wollte ja von mir bei Erhalt der Kündigung noch nichts wissen.

Ich würde mich freuen, wenn Ihr mir einen kleinen Schubs (= Denkanstoß) geben könnt oder was ich - falls ich nicht arbeitsfähig bin - tun oder lassen kann/sollte?

Vielen Dank im Voraus und viele Grüße
Christine
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Charly
Geschrieben am: 09 Okt 2004, 12:44


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Hallo Ralf,

mir geht es ähnlich wie Christine, ich verstehe dies auch nicht so ganz. Bei meiner ersten Reha, die bis Mitte Juni ging, wurde mir vom Arzt dort gesagt, daß sie alle Patienten erstmal als AU entlassen. Nun fängt ja bald meine nächste AHB an, muß ich dann damit rechnen, dann sofort wieder arbeiten zu müssen? Ich glaube nämlich, 6 Wochen nach OP sind noch zu früh.

Liebe Grüße

Petra
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yvie
Geschrieben am: 09 Okt 2004, 16:25


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oh man...die lassen sich immer neue sachen einfallen nur damit ja keiner rente bekommt oder % och mensch...ich mein wenn man in der tat gesund...also richtig gesund heim kommen würde wär das ja toll aber wer von den bandis is das denn bitte schön schon wirklich!
bei meiner reha war es aber leider auch so das viele "nur" mit verspannungen da waren...und einfach mal wellnessurlaub machen wollte (sagten das sogar) das find ich dann scheisse..denn die machen die echt kranken dann kaputt! das ist gemein! oder? und wie sollen die da oben dann rauspicken wer es is und wer nich...im grunde laut befunden gell!

man hat ja nun angst ne reha zu beantragen weil man angst hat dann echt als gesund zu gelten!

wünsch euch ein gesundes we!!

alles liebe yvie
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Christine
Geschrieben am: 09 Okt 2004, 22:51


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*den Thread nochmal nach vorne hol'*

Hallo Ralf oder Marco 29,

kann jemand von Euch etwas dazu sagen?

Vielen Dank und liebe Grüße
Christine

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Ralf
Geschrieben am: 09 Okt 2004, 23:14


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Hallo Ihr,

prima, daß Ihr nicht aufgebt und den Thread einfach noch mal wieder hervorholt.

Ich wollte damit lediglich zum Ausdruck bringen, daß es passieren kann, daß man Euch aus der Reha arbeitsfähig entlässt unter Berufung auf eben diesen Paragraphen. Da dieser Paragraph aber garnichts hergibt, womit diese "Gesundung" begründet wäre, wollte ich Euch lediglich Argumentationen an die Hand geben.

Es ist reiner Blödsinn, wenn einer aufgrund dieses Paragraphen als gesund entlassen wird.

Liebe Grüße

Ralf :winke
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Justy
Geschrieben am: 09 Okt 2004, 23:16


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Hallo Zusammen,

das ist ja Klasse - am besten - :h

Ich fahre am 21.10. zur Kur nach Bad Oeynhausen. Tja, nur was mache ich denn, wenn ich "angeblich gesund" entlassen werde, obwohl ich weder gesund bin, weder in meinem gelernten Job - Kranke/ Altenpflege arbeiten kann.

Ich wurde ja zum 31.07. gekündigt, bin seit dem 1.8. AU,
weil 1. ich nicht arbeiten kann wg. Schmerzen & Co. und
2. weil mein Ziel ist eine Umschulung durch einen Kostenträger z.B. BfA zu bekommen.

Nur wie stelle ich das, das sie mich arbeitsunfähig entlassen :frage

LG Justy
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Inka
Geschrieben am: 09 Okt 2004, 23:19


...die immer noch an das Gute im Menschen glaubt
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Hallo,

QUOTE
bei meiner reha war es aber leider auch so das viele "nur" mit verspannungen da waren...und einfach mal wellnessurlaub machen wollte (sagten das sogar) das find ich dann scheisse..denn die machen die echt kranken dann kaputt! das ist gemein! oder? und wie sollen die da oben dann rauspicken wer es is und wer nich...im grunde laut befunden gell!



Ja Yvie, auch das habe ich erlebt, allerdings noch ein bisschen krasser. Während meiner letzten Reha habe ich "Patienten" am Nebentisch belauscht, die sich untereinander abgesprochen haben mit welchen Beschwerden sie denn nun die nächste Reha beantragen können und werden, damit sie wieder ein paar Wochen Urlaub geniessen können. Sauerei, aber was will man dagegen machen?

Um zum Thema zurückzukommen:
@Christine, ich bin zwar weder Ralf, noch Marco 29, aber ich wurde bisher aus jeder Reha (auch aus der letzten im Oktober/November letzten Jahres) als arbeitsunfähig und absolut nicht gesund entlassen.

So ganz scheint die neue Masche vielleicht doch nicht zu greifen? :sch

Liebe Grüße und Dir, Christine, viel Erfolg bei Deiner bevorstehenden Reha

:winke Inka

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