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> Die Schnüffelpraxis der Kassen!
Harro
Geschrieben am: 11 Aug 2010, 14:00


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Bundesdatenschützer warnt vor selbst gestrickten Auskunftsformularen

Viele Krankenkassen und auch der MDK verstoßen offenbar seit Jahren gegen geltendes Recht, weil sie unbefugt persönliche und medizinische Daten ihrer Versicherten erheben, die sie nichts angehen. Das ergibt sich aus einem Brief des Bundesdatenschutzbeauftragten, den er der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin auf eine Beschwerde hin geschrieben hat. Besonders im Visier sind die zahlreichen „selbst gestrickten“ Fragebögen der Kassen und des MDK. Die mehrseitige Philippika des obersten deutschen Datenschützers ist besonders für die Krankenkassen eine schallende Ohrfeige.
Im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung dürfen nur Ärzte des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) personenbezogene Daten eines Versicherten erhalten – und das auch nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben, wie etwa die Feststellung oder Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit oder die Beurteilung von Voraussetzungen für medizinische Vorsorge- oder Reha-Maßnahmen. Viele nicht ärztliche Krankenkassenmitarbeiter scheint das aber nicht zu interessieren. In zahlreichen, von Kasse zu Kasse unterschiedlichen Formularen und Anfragen werden Versicherte und/oder deren Ärzte mit teilweise sehr persönlichen Fragen zum Gesundheitszustand konfrontiert, die nicht einmal vor der Krankheitsgenese innerhalb betreffender Familien Halt machen. Diese Schnüffelpraxis wertet der Bundesdatenschutzbeauftragte als einen glatten Rechtsverstoß, denn: „Die Krankenkassen (dürfen) durch das Versenden eines Fragebogens/Auskunftsersuchens weder bei ihren Versicherten noch bei deren Ärzten für eigene Zwecke solche Sozialdaten erheben und speichern, zu deren Erhebung ausschließlich der MDK (...) berechtigt ist“, heißt es in der datenschutzrechtlichen Klarstellung. Das gilt ausdrücklich auch für die Weitergabe von medizinischen Befunden und anderen ärztlichen Unterlagen.
Vorsicht bei Schweigepflichtentbindung
In den Geschäftsstellen der Krankenkassen scheint das bekannt zu sein, doch trickreiche Kassenmitarbeiter täuschen den Ärzten nicht selten mit vorformulierten Erklärungen zur Schweigepflichtentbindung vor, einen Anspruch auf die Beantwortung von Anfragen und die Herausgabe ärztlicher Unterlagen an die Kasse und an den MDK zu haben – oft mit vorgedruckter Empfängeradresse zur offenen Rücksendung an die Krankenkasse.
Gleiches gilt auch für Versicherte, die eine Leistung beantragt haben oder beziehen. Der oberste Datenschützer erwähnt, dass Versicherte sich durch die Gestaltung des Anschreibens oder des Fragebogens zur Auskunft an die Krankenkasse verpflichtet glauben. Der Bundesdatenschutzbeauftragte weist unmissverständlich darauf hin, dass die KrankenkassenGleiches gilt auch für Versicherte, die eine Leistung beantragt haben oder beziehen. Der oberste Datenschützer erwähnt, dass Versicherte sich durch die Gestaltung des Anschreibens oder des Fragebogens zur Auskunft an die Krankenkasse verpflichtet glauben. Der Bundesdatenschutzbeauftragte weist unmissverständlich darauf hin, dass die Krankenkassen allenfalls um die Übermittlung solcher personenbezogener Daten an den MDK „ersuchen“ dürfen. Die Argumentation von Kassensachbearbeitern, man müsse beurteilen, ob der MDK einzuschalten ist und werde diesem die angeforderten Unterlagen zuleiten, zieht ebenfalls nicht. Ob die Krankenkasse den MDK einschaltet oder nicht, darf sie nur anhand vorhandener eigener Unterlagen prüfen, „keinesfalls jedoch durch zusätzliche Ermittlungen“, so die Datenschützer. Oft wollen die Krankenkassen aber den Umweg über den MDK vermeiden, um Geld zu sparen.

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Bearbeitet von Harro am 08 Jun 2015, 14:33
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Mohnblau
Geschrieben am: 11 Aug 2010, 14:16


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wow Harro, das ist ja ein Hammer!
habe mir gleich ein paar Textauszüge kopiert, Paragraph usw

solche "Säuferfragen" standen bei mir direkt im Antrag auf AU-Geld!
ohne Ausfüllen - so hieß es - gäbe es kein Geld.
also genau wie in diesem Text beschrieben, was nicht rechtens ist.

manmanman, das ja nen Dingen...

werde jetzt wohl wegen der Schweigepflichtsentbindung die KK anrufen und erklären, dass ich gern bereit bin, dem MDK Auskunft zu erteilen, einen Freibrief jedoch will ich nicht unterschreiben.

boah, da bin ich ja gespannt, was passiert...

Danke Harro!

LG
Chris
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_S_u_M_u_
Geschrieben am: 11 Aug 2010, 14:26


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:;
ich wollte gerade fagen, ob die Seite seriös ist, da finde ich das DATUM: [30.09.05]
bisschen sehr alt! :rolleyes:



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Mohnblau
Geschrieben am: 11 Aug 2010, 14:41


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Zitat (_S_u_M_u_ @ 11 Aug 2010, 14:26) 

:;
ich wollte gerade fagen, ob die Seite seriös ist, da finde ich das DATUM: [30.09.05]
bisschen sehr alt!  :rolleyes:


mmm...meinste, das ist zu alt?
ich dachte eher, dass es besonders frech ist, noch immer solche Fragen zu verschicken...
mmm... :kinn

schade, dass mein HA grad im Urlaub ist, der ist Stellvertreter der Ärztevertretung in unserer Region

LG
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galileo-jens
Geschrieben am: 11 Aug 2010, 14:56


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Hallo Harro,

Danke für diese interessante Info.

Nachdem ich von meinem Prothesen - Rückruf erfuhr, habe ich in meiner Verzweiflung die Rechtsabteilung meiner KK über diesen Sachverhalt verständigt.
Ich wollte mich einfach versorgt und abgesichert fühlen, falls ich mich für eine RE - OP entscheiden wollte.
Der schriflichen Antwort der KK lag auch eine Schweigepflichtsentbindung für meinen NC bei, sowie die Bitte um die Kopie meines Impantatsausweises.

Ich erfuhr erst Wochen später in einem Gespräch, das natürlich auch mein NC an einer Klärung der Kostenfragen interessiert war und sich abgesichert hat.
Damit war das Herausgeben meiner Patientenakte über eine Schweigepflichtsentbindung eigentlich völlig unsinnig.

Nun darf ich mich über wohl über Anrufe meiner KK zu Fragen meiner weiterführenden Rehabilitation nach meiner RE - OP nicht wundern.

LG Jens
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vrori
Geschrieben am: 11 Aug 2010, 16:25


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hallo zusammen,

- das ist übrigens ein sehr alter Artikel - glaubt ihr etwa, da hat sich was verändert? Die Fragebögen wurden bestimmt modifiziert...so das der Datenschützer nix mehr zu meckern hat....

LG
Vrori
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_S_u_M_u_
Geschrieben am: 11 Aug 2010, 16:31


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Zitat (vrori @ 11 Aug 2010, 16:25) 

hallo zusammen,

-  das ist übrigens ein sehr alter Artikel - glaubt ihr etwa, da hat sich was verändert? Die Fragebögen wurden bestimmt modifiziert...so das der Datenschützer nix mehr zu meckern hat....

LG
Vrori


:;
Keine Ahnung, was ich denken soll, aber über einen aktuellen Bericht würde ich mich eher freuen!
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Mohnblau
  Geschrieben am: 11 Aug 2010, 16:33


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es ist alles sehr widersprüchlich.

habe grad nochmal das KK-Schreiben vor mir, darin heißt es im letzten Absatz der Schweigepflichtentbindungserklärung:

"...Ich wurde darüber aufgeklärt, dass die Übermittlung dieser Sozialdaten zur Beurteilung des Krankengeldanspruchs aufgrund meiner Arbeitsunfähigkeit erforderlich ist und nach § 69 SGB X zulässig ist."

seitdem versuche ich mich durchs SGB zu arbeiten.
letzter Stand Dezember 2009 (also das von 2005 überarbeitet).
genannt sind da u. a., dass die KK im Recht ist, um Streitfälle zu klären, u.a. bei Unfallfolgen, Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland, Verdacht auf Schwarzarbeit...
auch bei Rentenansprüchen, ja, aber die kommen bei mir nicht in Frage.

ey, ich bin STINKSAUER!!!! :vogel

...und recherchiere weiter...

Grüßle :winke
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Harro
Geschrieben am: 11 Aug 2010, 17:10


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Moin moin,
noch etwas, allerdings neueren Datums :D

Zitat

Krankenkassen fragen mehr, als sie dürfen

Haben Sie von Ihrer Krankenkasse einen Fragebogen bekommen mit allen möglichen medizinischen und persönlichen Fragen?

16.2.2009

Gesetzlich Krankenversicherte, die Krankengeld beziehen oder eine Kur planen, erhalten häufig von Ihrer Krankenkasse einen Fragebogen, in dem sie Auskunft zu ihrer Krankheit geben sollen. Den sollen sie ausgefüllt direkt an die Kasse zurückschicken, die ihn dann ggf. an den zuständigen Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) weiterleiten will.

In solchen Fragebögen wird nach allem Möglichen gefragt: zum Beispiel nach Ihrer Krankheit, die zur Arbeitsunfähigkeit führte, nach deren voraussichtlicher Dauer, nach den durchgeführten Untersuchungen, nach Ihrem Beruf, nach geplanten Reha-Maßnahmen, nach genauen Einzelheiten zur Berufsausübung und oft auch nach ganz per­sönlichen Dingen.

Häufig sind diese Fragebögen unzulässig!

Die Krankenkassen sind in vielen Fällen zwar verpflichtet, ihren MDK mit einer Prüfung zu beauftragen, etwa bei beantragten Leistungen, Reha-Maßnahmen oder zur Überprüfung von Arbeitsunfähigkeit. Aber sie dürfen die Befragung nicht selbst vornehmen! Nur der MDK darf Ihre gesundheitlichen Daten erfragen, und das auch nur, so weit es im konkreten Einzelfall erforderlich ist. Eine direkte Datenerhebung durch die Krankenkassen sieht das Gesetz nicht vor. Weder die Fragen, die der MDK Ihnen stellt, noch Ihre Antworten sollen für die Krankenkasse zugänglich sein – der MDK hat der Kasse nur das Ergebnis seiner Begutachtung mitzuteilen.

Natürlich können Sie der Krankenkasse freiwillig alle gewünschten Auskünfte erteilen. Auf die Freiwilligkeit muss jedoch oben auf dem Frage­bogen gut leserlich hingewiesen werden. Dieser Hinweis fehlt häufig.

Eine weitere Variante ist, dass die Krankenkasse bei Ihnen anruft, wenn Sie die „freiwilligen“ Angaben nicht gemacht haben.


So ein Schreiben vom VBZ (Verbraucherschutz)


Und noch eins dabei:
Zitat

Unzulässige Anforderung der Krankenkassen/
Verweisung auf die Zuständigkeit des MDK
Krankenkassen fordern von Vertragsärzten häufig
Informationen zu:
• derzeitigen Behandlung des Patienten
• Rehabilitationsmaßnahmen
• Ursache der Arbeitsunfähigkeit, Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit etc.
Fordern die Krankenkassen diese Informationen für ihre
Zwecke an, kann der Arzt diese Angaben verweigern. Etwas
anderes gilt nur, wenn der Patient dem Arzt gegenüber der
Informationsweitergabe zugestimmt hat. Stimmt der Patient
nicht zu, muss der Vertragsarzt die Krankenkassen darauf
hinweisen, dass eine Auskunftspflicht zu diesen Fragen nur
gegenüber dem MDK aufgrund seiner gesetzlichen Prüfzuständigkeit
besteht.
Vorsicht bei Befunden, Arztberichten und Krankenhausentlassungsberichten:
Krankenkassen fordern von Vertragsärzten
häufig (auch) solche Unterlagen an. Ein Auskunftsrecht
steht jedoch nur dem MDK zu seiner Aufgabenerfüllung
zu. Der Vertragsarzt darf solche Unterlagen an die Krankenkassen
auch dann nicht herausgeben, wenn der Patient der
Weitergabe zugestimmt hat. Dies hat der Bundesbeauftragte
für den Datenschutz ausdrücklich festgestellt (19.
Tätigkeitsbericht vom 07.05. 2003).


Quelle: http://www.kvwl.de/


Grüssle v. Harro :winke
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_S_u_M_u_
Geschrieben am: 11 Aug 2010, 17:13


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